Definition · Öffentliches Recht

Staatenimmunität

Definition

Aus der Staatenimmunität folgt, dass kein Staat der Gerichtsbarkeit eines anderen Staates unterliegt. Dies gilt jedoch nur für sog. „acta iure imperii“. Sog. „acta iure gestionis“ bleiben potenzieller Gegenstand innerstaatlicher Verfahren. Die zwischenstaatliche Konfliktlösung erfolgt fragmentiert vor internationalen Foren.

Kontext

Was versteht man unter „Staatenimmunität“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Kempen/Hillgruber, Völkerrecht, 2. A., 2012, S. 170 f.
  • Stein et al., Völkerrecht, 14. A., 2017, RdNr. 714

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.