---
title: "Definition: Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/spruchreife-113-abs-5-s-1-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
---

# Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)

## Definition

Eine Sache ist <word idx="0"/>, wenn das Verwaltungsgericht <word idx="1"/> über den <word idx="2"/> eines Verwaltungsakts <word idx="3"/> kann.

## Erläuterung

Aus prozessrechtlicher Sicht hat das Gericht grundsätzlich sämtliche für die Entscheidung über das konkrete Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsakts festzustellen und die <b>Streitsache spruchreif zu machen</b> (<a href="https://dejure.org/gesetze/VwGO/86.html" title="&sect; 86 VwGO [Untersuchungsgrundsatz; Aufkl&auml;rungspflicht; vorbereitende Schrifts&auml;tze]">§ 86 Abs. 1 VwGO</a>). Aus dem <b>materiellen Recht</b> kann sich allerdings ergeben, dass das Gericht die Behörde <b>trotz Rechtswidrigkeit</b> der Ablehnung oder Unterlassung <b>nicht zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts verpflichten kann</b> — typischerweise dann, wenn der Behörde hinsichtlich des Erlasses ein <b>Ermessens- oder Beurteilungsspielraum</b> zusteht. Mit dem <b>Grundsatz der Gewaltenteilung</b> wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Judikative über den Inhalt eines Exekutivakts befände.

---

Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/spruchreife-113-abs-5-s-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
