Definition · Öffentliches Recht

Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)

Definition

Eine Sache ist spruchreif, wenn das Verwaltungsgericht abschließend über den Erlass eines Verwaltungsakts entscheiden kann.

Erläuterung
Kontext
Ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kann nur ergehen, wenn die Sache spruchreif ist. Was bedeutet Spruchreife?
Rechtsprechung & Quellen 1
Quellen
  • Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, 26. A. 2020, § 113, RdNr. 193f.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.