Definition · Öffentliches Recht

Spruchreife (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO)

Definition
Eine Sache ist , wenn das Verwaltungsgericht über den eines Verwaltungsakts kann.
Erläuterung
Aus prozessrechtlicher Sicht hat das Gericht grundsätzlich sämtliche für die Entscheidung über das konkrete Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsakts festzustellen und die Streitsache spruchreif zu machen (§ 86 Abs. 1 VwGO). Aus dem materiellen Recht kann sich allerdings ergeben, dass das Gericht die Behörde trotz Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung nicht zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts verpflichten kann — typischerweise dann, wenn der Behörde hinsichtlich des Erlasses ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht. Mit dem Grundsatz der Gewaltenteilung wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Judikative über den Inhalt eines Exekutivakts befände.
Kontext
Ein Vornahmeurteil (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO) kann nur ergehen, wenn die Sache spruchreif ist. Was bedeutet Spruchreife?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.