Aus prozessrechtlicher Sicht hat das Gericht grundsätzlich sämtliche für die Entscheidung über das konkrete Klagebegehren maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Erlass eines Verwaltungsakts festzustellen und die
Streitsache spruchreif zu machen (
§ 86 Abs. 1 VwGO). Aus dem
materiellen Recht kann sich allerdings ergeben, dass das Gericht die Behörde
trotz Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder Unterlassung
nicht zum Erlass des konkreten Verwaltungsakts verpflichten kann — typischerweise dann, wenn der Behörde hinsichtlich des Erlasses ein
Ermessens- oder Beurteilungsspielraum zusteht. Mit dem
Grundsatz der Gewaltenteilung wäre es nämlich unvereinbar, wenn die Judikative über den Inhalt eines Exekutivakts befände.