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title: "Definition: Speichern beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/speichern-beweiserheblicher-daten-269-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Speichern beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

## Definition

Das „Speichern“ einer Datenurkunde entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde (§ <word idx="0"/> Abs. 1 Var. 1 StGB), weswegen man vom Herstellen einer "unechten Datenurkunde" spricht. Das Herstellen einer unechten Datenurkunde setzt das <word idx="1"/> einer Datenurkunde voraus, die den unrichtigen <word idx="2"/> erweckt, von dem aus ihr erkennbaren <word idx="3"/> herzurühren.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/speichern-beweiserheblicher-daten-269-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
