Definition · Strafrecht

Speichern beweiserheblicher Daten (§ 269 Abs. 1 StGB)

§ 269 Abs. 1 StGB
Definition
Das „Speichern“ einer Datenurkunde entspricht dem Herstellen einer unechten Urkunde (§  Abs. 1 Var. 1 StGB), weswegen man vom Herstellen einer "unechten Datenurkunde" spricht. Das Herstellen einer unechten Datenurkunde setzt das einer Datenurkunde voraus, die den unrichtigen erweckt, von dem aus ihr erkennbaren herzurühren.
Kontext
Wann speichert der Täter beweiserhebliche Daten so, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte oder verfälschte Urkunde vorliegen würde (§ 269 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.