Definition · Strafrecht

Sozialadäquanz (vor § 13 StGB)

Definition

Ein Verhalten ist sozialadäquat, wenn es trotz Gefährlichkeit aufgrund des sozialen Nutzens gemeinschaftsüblich ist und gebilligt wird. Der Täter hat dann keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.

Kontext

Was versteht man unter „Sozialadäquanz“?

Rechtsprechung & Quellen 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.