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title: "Definition: Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/sonstiges-werkzeugmittel-244-abs-1-nr-1b-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)

## Definition

Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner <word idx="0"/> und seinem <word idx="1"/> in der <word idx="2"/> Situation dazu geeignet ist, <word idx="3"/> zu verhindern oder zu überwinden.

## Erläuterung

Möglich ist eine Überwindung oder Verhinderung von Widerstand sowohl durch Gewalt als auch durch deren Androhung. Auf die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels kommt es dabei nicht an; auch völlig ungefährliche Gegenstände – namentlich sogenannte Scheinwaffen wie Spielzeugpistolen, Schusswaffenattrappen oder Dekowaffen – fallen damit in den Anwendungsbereich.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/sonstiges-werkzeugmittel-244-abs-1-nr-1b-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
