Definition · Strafrecht

Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)

Definition

Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner Art und seinem Verwendungszweck in der konkreten Situation dazu geeignet ist, Widerstand zu verhindern oder zu überwinden.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „sonstigen Werkzeug/Mittel“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Kühl, in: Lackner/Kühl, StGB, 29.A. 2018, § 244 RdNr. 4

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.