Definition · Strafrecht

Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)

§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB
Definition
Ein sonstiges Werkzeug oder Mittel ist ein Gegenstand, der nach seiner und seinem in der Situation dazu geeignet ist, zu verhindern oder zu überwinden.
Erläuterung

Möglich ist eine Überwindung oder Verhinderung von Widerstand sowohl durch Gewalt als auch durch deren Androhung. Auf die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels kommt es dabei nicht an; auch völlig ungefährliche Gegenstände – namentlich sogenannte Scheinwaffen wie Spielzeugpistolen, Schusswaffenattrappen oder Dekowaffen – fallen damit in den Anwendungsbereich.

Kontext
Was versteht man unter einem „sonstigen Werkzeug/Mittel“ (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.