Sonstiges Werkzeug/Mittel (§ 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB)
Möglich ist eine Überwindung oder Verhinderung von Widerstand sowohl durch Gewalt als auch durch deren Androhung. Auf die objektive Gefährlichkeit des eingesetzten Mittels kommt es dabei nicht an; auch völlig ungefährliche Gegenstände – namentlich sogenannte Scheinwaffen wie Spielzeugpistolen, Schusswaffenattrappen oder Dekowaffen – fallen damit in den Anwendungsbereich.