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title: "Definition: Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/sonderrechtstheoriemodifizierte-subjektstheorie-40-abs-1-s-1-vwgo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:41+00:00"
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# Sonderrechtstheorie/modifizierte Subjektstheorie (§ 40 Abs. 1 S. 1 VwGO)

## Definition

Eine Streitigkeit ist öffentlich-rechtlicher Natur, wenn die streitentscheidenden Normen einen Hoheitsträger einseitig berechtigen oder verpflichten.

## Erläuterung

<klausurhinweis>Vielfach drängt sich die öffentlich-rechtliche Natur der Streitigkeit unmittelbar auf. In solchen Konstellationen reicht ein einzelner Begründungssatz aus, ohne dass die verschiedenen Theorien zu erörtern wären. Praktisch zeigt sich dies etwa, wenn ein vom Kläger angegriffener Verwaltungsakt unzweifelhaft im Mittelpunkt steht.</klausurhinweis>

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/sonderrechtstheoriemodifizierte-subjektstheorie-40-abs-1-s-1-vwgo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
