Definition · Strafrecht

Siechtum (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB)

§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Siechtum ist ein Krankheitszustand von Dauer, der wegen Beeinträchtigungen des Allgemeinbefindens zur Folge hat.
Kontext
Definiere den Begriff „Siechtum“ (§ 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.