Definition · Zivilrecht

Sicherungsübereignung (§§ 929 S. 1, 930 BGB)

§ 929 BGB § 930 BGB
Definition
Die Sicherungsübereignung ist die Übereignung einer Sache nach den §§ 929 S.1, 930f. BGB zur Sicherung von Forderungen des gegen einen , der regelmäßig mit dem identisch ist. Dabei bleibt der Besitzer der Sache. Der Erwerber erhält das vollwertige Eigentum, unabhängig vom tatsächlichen Bestehen der zu sichernden Forderung (nicht Sicherheit); er ist allerdings im Innenverhältnis durch die Sicherungsabrede beschränkt (fiduziarische Bindung).
Kontext
Was versteht man unter einer „Sicherungsübereignung“ (§§ 929 S. 1, 930 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.