Definition · Strafrecht

Sich-Verborgenhalten (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Der Täter hält sich verborgen, wenn er sich zur der Tat in dem Raum . Ob er legal oder in den Raum ist, oder ob er den Raum zu anderer Zeit betreten darf, spielt keine Rolle.
Kontext
Was versteht man unter „Sich-Verborgenhalten“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.