Definition · Strafrecht

Sich-Verborgenhalten (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Der Täter hält sich verborgen, wenn er sich zur Ausführung der Tat in dem Raum versteckt. Ob er legal oder illegal in den Raum gelangt ist, oder ob er den Raum zu anderer Zeit berechtigt betreten darf, spielt keine Rolle.

Kontext
Was versteht man unter „Sich-Verborgenhalten“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • rengier, Strafrecht BT I, 23. A. 2021, § 3 RdNr. 18

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.