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title: "Definition: Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/sich-oder-einem-anderen-unter-ueberwindung-der-zugangssicherung-zugang-verschaffen-202a-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)

## Definition

Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen bedeutet <word idx="0"/> der eigenen <word idx="1"/> oder derjenigen eines anderen über die Daten. Dazu genügt es, dass der Täter entweder von ihnen Kenntnis nimmt bzw. dem anderen die Kenntnisnahme <word idx="2"/> oder - ohne Kenntnisnahme sich oder dem anderen <word idx="3"/> an den Datenträgern verschafft.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/sich-oder-einem-anderen-unter-ueberwindung-der-zugangssicherung-zugang-verschaffen-202a-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
