Definition · Strafrecht

Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen (§ 202a Abs. 1 StGB)

§ 202a Abs. 1 StGB § 202b StGB
Definition
Sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen bedeutet der eigenen oder derjenigen eines anderen über die Daten. Dazu genügt es, dass der Täter entweder von ihnen Kenntnis nimmt bzw. dem anderen die Kenntnisnahme oder - ohne Kenntnisnahme sich oder dem anderen an den Datenträgern verschafft.
Kontext
Was versteht man unter „sich oder einem anderen unter Überwindung der Zugangssicherung Zugang verschaffen“ (§ 202a Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.