Definition · Strafrecht

Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 202 Abs. 1 StGB
Definition
Es verschafft sich Kenntnis, wer bis zum durch oder optische Wahrnehmung ist.
Erläuterung

Erforderlich ist gerade kein Verständnis des Sinngehalts.

Kontext
Definiere den Begriff „sich Kenntnis verschaffen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.