Definition · Strafrecht

Sich Kenntnis verschaffen (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

Definition

Es verschafft sich Kenntnis, wer bis zum Inhalt durch visuelle oder optische Wahrnehmung vorgedrungen ist.

Erläuterung
Kontext
Definiere den Begriff „sich Kenntnis verschaffen“ (§ 202 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl, StGB, 29. A. 2018, § 202 RdNr. 4

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.