Definition · Strafrecht

Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)

§ 142 Abs. 1 StGB
Definition
Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er den en Bereich des Unfalls zumindest verlässt. Erforderlich für das „Sich-Entfernen“ ist ein es .
Erläuterung
Wer am Unfallort lediglich versteckt bleibt, entfernt sich (noch) nicht. Ebenso entfernt sich z.B. nicht, wer hierzu mit vis absoluta gezwungen wird.
Kontext
Wann „entfernt“ sich der Täter vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.