Definition · Strafrecht

Sich entfernen (§ 142 Abs. 1 StGB)

Definition

Der Täter entfernt sich vom Unfallort, wenn er den räumlichen Bereich des Unfalls zumindest vorübergehend verlässt. Erforderlich für das „Sich-Entfernen“ ist ein willensgetragenes Verhalten.

Erläuterung
Kontext
Wann „entfernt“ sich der Täter vom Unfallort (§ 142 Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • MüKoStGB/Zopfs, 5.A. 2025, § 142 RdNr. 49
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 46 RdNr. 29

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.