Definition · Strafrecht

Sich-Bereiterklären (§ 30 Abs. 2 StGB)

§ 30 Abs. 2 StGB
Definition
Das Sich-Bereiterklären zu einem Verbrechen umfasst zum einen die einer , zum anderen auch die Konstellation, dass ein , aber noch nicht Entschlossener einem anderen, den er für interessiert hält, die Begehung eines Verbrechens , sofern dieser es will.
Kontext
Wann „erklärt sich der Täter bereit“, ein Verbrechen zu begehen (§ 30 Abs. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.