Definition · Strafrecht

Sich bemächtigen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)

Definition

Gemeint ist die Erlangung der Verfügungsgewalt über den Körper eines anderen, der dadurch an einer freien Bestimmung über sich selbst gehindert wird.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „sich bemächtigen“ (§§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 3
Quellen
  • Rengier, Strafrecht BT II, 22. A. 2021, § 24 RdNr. 7

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.