Definition · Strafrecht

Sich bemächtigen (§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)

§ 239a Abs. 1 StGB § 239b Abs. 1 StGB
Definition
Gemeint ist die Erlangung der über den eines anderen, der dadurch an einer freien über sich selbst gehindert wird.
Erläuterung

Eine Erfüllung des § 239 I StGB ist mit der Begründung der physischen Herrschaft über das Opfer nicht zwingend verbunden.

Kontext
Was versteht man unter „sich bemächtigen“ (§§ 239a Abs. 1, 239b Abs. 1 StGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.