Definition · Zivilrecht

Share Deal (§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB)

§ 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB § 25 HGB
Definition
Beim Share Deal werden die am verkauft (=Rechtskauf, §§ 433, 453 Abs. 1 Alt. 2 BGB) und auf den Käufer übertragen (§§ 398, 413 BGB).
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.