Definition · Öffentliches Recht

Selbstbetroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

Definition

Der Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er die Verletzung eigener Grundrechte geltend macht.

Erläuterung
Kontext
Wie definierst Du den Begriff der Selbstbetroffenheit im Kontext der Beschwerdebefugnis im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Grünewald, in: BeckOK BVerfGG, 8.A. 2020, §90 Abs.1 RdNr.82
  • Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 21.A. 2021, § 12 RdNr. 64

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.