Definition · Öffentliches Recht

Selbstbetroffenheit (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG)

Definition

Der Beschwerdeführer ist selbst betroffen, wenn er die Verletzung eigener Grundrechte geltend macht.

Erläuterung
Mit dem Erfordernis der Selbstbetroffenheit soll vor allem die Geltendmachung fremder Grundrechtsverletzungen ausgeschlossen werden. Vorausgesetzt wird jedoch nicht zwingend, dass der Beschwerdeführer selbst Adressat der angegriffenen Maßnahme ist. Soweit dies nicht der Fall ist, kann sich die Selbstbetroffenheit aus einer hinreichend engen Beziehung zwischen Beschwerdeführer und Beschwerdegegenstand ergeben.
Kontext
Wie definierst Du den Begriff der Selbstbetroffenheit im Kontext der Beschwerdebefugnis im Rahmen einer Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Grünewald, in: BeckOK BVerfGG, 8.A. 2020, §90 Abs.1 RdNr.82
  • Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 21.A. 2021, § 12 RdNr. 64

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.