Definition · Strafrecht

Schutzzweck der Norm (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Eine rechtlich missbilligte Gefahr wird nicht durch jeden gegen eine Verhaltensnorm geschaffen. Die objektive deshalb, wenn der Erfolgseintritt des Schutzbereichs der verletzten Sorgfaltsnorm liegt. Ob die verletzte Norm ihrem und Zweck nach gerade den eingetretenen Erfolg verhindern soll, ist durch zu ermitteln (Schutzzweck der Norm). Die verletzte Verhaltensnorm muss gerade dem Schutz des Rechtsguts zu dienen sein. Sie muss zumindest (mit-)bezwecken, dass solche Erfolge, wie der tatsächlich eingetretene, werden. Probleme ergeben sich insbesondere bei der Bewertung von des ursprünglichen Erfolgs.
Kontext

Was versteht man unter „Schutzzweck der Norm“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.