Definition · Zivilrecht

Schutzzweck der Norm (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Die Lehre vom Schutzzweck der Norm besagt, dass die eines Schadens nur dann zu bejahen ist, wenn die Ersatzpflicht begründende Norm einen solchen Schaden will.
Erläuterung

Zur Ermittlung des Schutzzwecks der jeweiligen Norm ist diese auszulegen.

Kontext

Was besagt die Lehre vom Schutzzweck der Norm?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.