Definition · Strafrecht

Schutzvorrichtung (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Definition
Unter einer Schutzvorrichtung (Oberbegriff) ist jede von geschaffene zu verstehen, die ihrer Art nach geeignet und dazu ist, die Wegnahme einer Sache zu erschweren
Kontext
Was versteht man unter einer „Schutzvorrichtung“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.