Definition · Strafrecht

Schusswaffen (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)

§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG
Definition
Als Schusswaffen werden angesehen, bei denen durch einen Lauf getrieben werden. Als gelten sowohl feste Körper als auch gasförmige, oder feste Stoffe in Umhüllungen. Typische Schusswaffen sind demzufolge Gewehre, Pistolen und Revolver.
Erläuterung

Auch Gaspistolen sind Schusswaffen

Kontext
Definiere den Begriff „Schusswaffe“ (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.