Definition · Zivilrecht

Schuldverhältnis i.w.S. (§ 311 Abs. 1 BGB)

§ 311 Abs. 1 BGB
Definition
Ein Schuldverhältnis im ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann. Ein Schuldverhältnis im ist das Recht des , vom eine Leistung zu verlangen.
Erläuterung
Vertiefung
Synonyme Bezeichnungen für das Schuldverhältnis im engeren Sinne bilden der schuldrechtliche Anspruch (Legaldefinition: § 194 Abs. 1 BGB) bzw. die Forderung des Gläubigers (vgl. § 241 Abs. 1 BGB).
Kontext
Was versteht man unter einem „Schuldverhältnis“ im weiteren sowie im engeren Sinne (§ 311 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.