Definition · Zivilrecht

Schuldverhältnis i.w.S. (§ 311 Abs. 1 BGB)

Definition

Ein Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist eine rechtliche Sonderverbindung zwischen mindestens zwei Personen, kraft derer wenigstens eine Person von einer anderen Person etwas verlangen kann.

Ein Schuldverhältnis im engeren Sinne ist das einzelne Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter einem „Schuldverhältnis“ im weiteren sowie im engeren Sinne (§ 311 Abs. 1 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Brox/Walker, 45.A.2021, § 2 RdNr. 1 ff.
  • Looschelders, 18.A.2020, § 1 RdNr. 1 ff.
  • Weiler, Schuldrecht AT, 5.A.2020, § 1 RdNr. 1

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.