Definition · Zivilrecht

Schuldnerverzug (§ 286 BGB)

§ 286 BGB
Definition
liegt vor, wenn die Forderung , durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB ist) und die Leistung noch (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.
Erläuterung
In Verzug geraten kann auch der Gläubiger. Der Annahmeverzug des Gläubigers findet seine Regelung in §§ 293 ff. BGB.
Kontext
Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB) bzw. wann liegt dieser vor?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.