Definition · Zivilrecht

Schuldnerverzug (§ 286 BGB)

Definition

Schuldnerverzug liegt vor, wenn die Forderung wirksam, durchsetzbar und fällig ist, angemahnt (sofern eine Mahnung nicht unter den Voraussetzungen des § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich ist) und die Leistung noch möglich (nachholbar) ist und der Schuldner die Verzögerung zu vertreten hat.

Erläuterung
Kontext
Was versteht man unter „Schuldnerverzug“ (§ 286 BGB) bzw. wann liegt dieser vor?
Rechtsprechung & Quellen 3
Normen
Quellen
  • Looschelders, Schuldrecht AT, 18.A.2020, § 26 RdNr. 3 ff.
  • Lorenz, in: BeckOK BGB, 59. Ed. 1.8.2021, BGB § 286 Rn. 4

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 19,99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.