Definition · Strafrecht

Schriftstück (§ 202 StGB)

§ 202 StGB
Definition
Schriftstück ist jeder Träger von (auch Druck- oder ), die einen Inhalt ergeben.
Erläuterung

Den Brief erfasst die Norm lediglich als Unterart. Nicht in den Schutzbereich fallen Schriftträger ohne Persönlichkeitsbezug — etwa Bücher oder Gebrauchsanweisungen.

Kontext
Definiere den Begriff „Schriftstück“ (§ 202 StGB):

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.