Definition · Zivilrecht

Schockschaden (§ 823 Abs. 1 BGB)

§ 823 Abs. 1 BGB
Definition
Ein Schockschaden ist eine vermittelte Gesundheitsverletzung eines am Unfallgeschehen Dritten.
Kontext
Was ist ein Schockschaden i.S.d. § 823 Abs. 1 BGB?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.