Definition · Öffentliches Recht

Schmähkritik (Art. 5 Abs. 1 GG)

Definition
Unter Schmähkritik sind Äußerungen zu verstehen, bei denen jenseits und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung , sondern die Diffamierung der Person im steht.
Kontext
Grundsätzlich unterfallen auch polemische oder überspitzte Werturteile dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Schmähkritik ist allerdings nicht vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Wie könnte man „Schmähkritik“ definieren (Art. 5 Abs. 1 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.