Definition · Strafrecht

Schlüssel, falsch

§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB
Definition
Der Schlüssel ist , wenn er im Augenblick der zur Öffnung des betreffenden nicht oder nicht mehr ist.
Erläuterung

Allein die bestimmungswidrige Verwendung eines echten Schlüssels — etwa eines gefundenen oder entwendeten — macht diesen noch nicht zu einem falschen. Zum falschen Schlüssel wird ein verlorenes Exemplar erst durch die ausdrückliche Entwidmung seitens des Berechtigten.

Kontext
Wann ist ein Schlüssel „falsch“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.