Definition · Strafrecht

Schlüssel (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Definition

Schlüssel sind neben "klassischen" (z.B. hölzernen oder metallischen) Instrumenten zum Öffnen von Schlössern auch "moderne" elektronische (z.B. Codekarten).

Kontext
Was versteht man unter einem „Schlüssel“ (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 StGB)?
Rechtsprechung & Quellen 4
Quellen
  • Lackner/Kühl/Kühl StGB, 29. A. 2018, § 243 RdNr. 12
  • Schönke/Schröder, StGB, 30. A. 2019, § 243 RdNr. 14

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.