Definition · Zivilrecht

Schenkung unter Auflage (§ 525 BGB)

Definition

Die Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung iSd §§ 516ff. BGB mit der vertraglichen Nebenabrede, dass auch der Beschenkte zu einer Leistung verpflichtet ist, wenn er in den Genuss des Schenkungsgegenstandes kommt. Sie unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Schenkungsrecht, so dass der Formzwang des § 518 Abs. 1 BGB auch hier gilt und sich auf die Auflage erstreckt. Dem Schenker wird ein durchsetzbarer Anspruch auf Vollziehung der Auflage eingeräumt. Unterbleibt die Vollziehung, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei gegenseitigen Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung (§ 812ff. BGB) insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen (§ 527 BGB).

Kontext
Was versteht man unter einer „Schenkung unter Auflage“ (§ 525 BGB)?
Rechtsprechung & Quellen 2
Normen
Quellen
  • Jacoby/von Hinden, Studienkommentar BGB, 16. A. 2018, § 516 RdNr. 5

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.