Die Schenkung unter Auflage ist eine Schenkung iSd
§§ 516 ff. BGB mit der vertraglichen , dass auch der Beschenkte zu einer verpflichtet ist, wenn er in den Genuss des Schenkungsgegenstandes kommt. Sie unterliegt grundsätzlich dem allgemeinen Schenkungsrecht, so dass der des
§ 518 Abs. 1 BGB auch hier gilt und sich auf die Auflage erstreckt. Dem Schenker wird ein durchsetzbarer Anspruch auf Vollziehung der Auflage eingeräumt. Unterbleibt die Vollziehung, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenkes unter den für das Rücktrittsrecht bei Verträgen bestimmten Voraussetzungen nach den Vorschriften über die Herausgabe einer Bereicherung (
§ 812 ff. BGB) insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen (
§ 527 BGB).