Definition · Öffentliches Recht

Schaden (vor § 7 BPolG)

Definition

Ein Schaden meint die Minderung eines vorhandenen normalen Bestands von Rechtsgütern durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen Ordnung erfassten ungeschriebenen Regeln.

Erläuterung
Kontext

Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?

Rechtsprechung & Quellen 2
Quellen
  • Schenke, Polizei- und Ordnungsrecht, 11. A. 2021, § 3 Rdnr. 74.

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.