Definition · Öffentliches Recht

Schaden (vor § 7 BPolG)

vor § 7 BPolG
Definition
Ein Schaden meint die eines normalen Bestands von durch von außen kommende Einflüsse oder die Nichteinhaltung der durch den Begriff der öffentlichen erfassten ungeschriebenen Regeln.
Erläuterung

Sowohl Gefahr als auch Störung setzen im Polizeirecht einen Schaden voraus. Auf den Schadensbegriff einzugehen ist erst dann erforderlich, wenn ein Grenzfall zwischen Schaden und Belästigung im Raum steht.

Kontext

Was versteht man im Polizeirecht unter einem „Schaden“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.