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title: "Definition: Schaden (vor § 249 BGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/schaden-vor-249-bgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Schaden (vor § 249 BGB)

## Definition

Ein Schaden ist eine <word idx="0"/> Einbuße an <word idx="1"/> geschützten (materiellen oder immateriellen) Gütern.

## Erläuterung

<b>Bei Vermögensschäden</b> erfolgt die Schadensermittlung mittels der <b>Differenzhypothese</b>, indem ein <b>Vergleich zwischen zwei Güterlagen</b> gezogen wird: 
<br><b>(1)</b> Wie stellt sich konkret die <b>tatsächliche Lage des Geschädigten mit schädigendem Ereignis</b> dar und 
<br><b>(2)</b> wie sähe seine <b>hypothetische Lage, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre</b> aus?
<br><b>Bei Nichtvermögensschäden</b> existiert keine bezifferbare Differenz; abzustellen ist hier vielmehr auf die <b>Veränderung</b> der immateriellen Lage und darauf, inwieweit hierdurch eine Verschlechterung eingetreten ist.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/schaden-vor-249-bgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
