Definition · Zivilrecht

Schaden (vor § 249 BGB)

vor § 249 BGB
Definition
Ein Schaden ist eine Einbuße an geschützten (materiellen oder immateriellen) Gütern.
Erläuterung
Bei Vermögensschäden erfolgt die Schadensermittlung mittels der Differenzhypothese, indem ein Vergleich zwischen zwei Güterlagen gezogen wird:
(1) Wie stellt sich konkret die tatsächliche Lage des Geschädigten mit schädigendem Ereignis dar und
(2) wie sähe seine hypothetische Lage, wenn das Schadensereignis nicht eingetreten wäre aus?
Bei Nichtvermögensschäden existiert keine bezifferbare Differenz; abzustellen ist hier vielmehr auf die Veränderung der immateriellen Lage und darauf, inwieweit hierdurch eine Verschlechterung eingetreten ist.
Kontext
Was versteht man unter einem „Schaden“ (§ 249 BGB)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.