Definition · Zivilrecht

Saldotheorie (§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB)

§ 812 Abs. 1 S.1 Alt. 1 BGB
Definition
Die Saldotheorie verknüpft die zwei Leistungen miteinander. Statt zwei bereicherungsrechtlichen Ansprüchen, entsteht nur ein in Person desjenigen, zugunsten dessen ein positiver Saldo verbleibt.
Kontext

Was besagt die Saldotheorie?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.