Definition · Zivilrecht

Sachwerttheorie (§ 816 Abs. 1 S.1 BGB)

§ 816 Abs. 1 BGB
Definition
Die Sachwerttheorie den Herausgabeanspruch aus § 816 Abs. 1 S. 1 BGB auf den Wert der Sache, selbst wenn der Veräußerer einen Preis erzielt hat. Der rechtsgeschäftliche Gegenwert ist nach der Sachwerttheorie Surrogat i.S.d. § 818 Abs. 1 BGB.
Vertiefung
Hierbei handelt es sich um eine weniger vertretene (und damit wohl eine) Mindermeinung
Kontext

Was folgt aus der Sachwerttheorie?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.