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title: "Definition: Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/sachwerttheorie-242-abs-1-stgb"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)

## Definition

Nach der Sachwerttheorie genügt es für die <word idx="0"/>, wenn der Täter der Sache einen ihr <word idx="1"/>, spezifischen <word idx="2"/>, d. h. einen in ihr selbst verkörperten (<word idx="3"/>) Wert, ganz oder teilweise entziehen wolle.

## Erläuterung

Tauglicher Sachwert ist allein ein „lucrum ex re‟, also ein Gewinn/Wert aus der Sache selbst, nicht hingegen ein "lucrum ex negotio cum re“, mithin der Wert, der sich aus einer Veräußerung der Sache ergibt. Bsp.: Sparbuch, Telefonkarte

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/sachwerttheorie-242-abs-1-stgb
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
