Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)
Nach der Sachwerttheorie genügt es für die Enteignungskomponente, wenn der Täter der Sache einen ihr innewohnenden, spezifischen Funktionswert, d. h. einen in ihr selbst verkörperten (wirtschaftlichen) Wert, ganz oder teilweise entziehen wolle.
Was versteht man unter der „Sachwerttheorie“?
Rechtsprechung & Quellen 3
- Rengier, Strafrecht BT I, 24. A. 2022, § 2 RdNr. 103
- Schmitz, in: MüKo-StGB, 4. A. 2021, StGB § 242 RdNr. 137