Definition · Strafrecht

Sachwerttheorie (§ 242 Abs. 1 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB
Definition
Nach der Sachwerttheorie genügt es für die , wenn der Täter der Sache einen ihr , spezifischen , d. h. einen in ihr selbst verkörperten () Wert, ganz oder teilweise entziehen wolle.
Erläuterung

Tauglicher Sachwert ist allein ein „lucrum ex re‟, also ein Gewinn/Wert aus der Sache selbst, nicht hingegen ein "lucrum ex negotio cum re“, mithin der Wert, der sich aus einer Veräußerung der Sache ergibt. Bsp.: Sparbuch, Telefonkarte

Kontext

Was versteht man unter der „Sachwerttheorie“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.