Definition · Strafrecht

Sachrüge - Begründetheit (§ 337 StPO)

§ 337 StPO
Definition
Die Sachrüge ist begründet, wenn keine für die rechtliche Prüfung bieten oder soweit das (materielle) Recht auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig worden ist.
Kontext
Wann ist die Sachrüge begründet (§ 337 StPO)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.