Definition · Strafrecht

Sachen, welche der Religionsausübung dienen (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB)

§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB
Definition
Die Sachen müssen dem Gottesdienst (z. B. Kelche, Monstranzen, Kreuze, Leuchter) oder der religiösen Verehrung (z. B. Reliquien, Christus- und Heiligenbilder) dienen. Andere Sachen (insb. Inventar, Opferstöcke, Kunstwerke ohne den besonderen Bezug) .
Erläuterung

Eine Subsumtion von Kunstwerken unter Nr. 5 kommt in Betracht.

Kontext
Welche Sachen dienen der Religionsausübung (§ 243 Abs. 1 Nr. 4 StGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.