Definition · Strafrecht

Sache (§ 242 StGB)

§ 242 Abs. 1 StGB § 303 StGB
Definition
Sachen sind im BGB als Gegenstände (§ 90 BGB) definiert. Der strafrechtliche Sachbegriff wird indes der zivilrechtlichen Regelungen bestimmt.
Vertiefung
Deshalb zählen im Strafrecht auch Tiere als Sachen und können Diebstahlsobjekte bzw. Objekt einer Sachbeschädigung sein (im Zivilrecht zählen Tiere nicht als Sachen, sondern sind diesen lediglich , § 90a S. 1 BGB). Im Übrigen gilt für die Körperlichkeit der Gegenstände, dass ihr (fest, flüssig oder gasförmig) unerheblich ist.
Kontext
Definiere den Begriff „Sache“ (§ 242 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.