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title: "Definition: Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)"
canonical: "https://juralernen.de/definitionen/sachdienlichkeit-263-alt-2-zpo"
kind: "Legaldefinition"
language: "de"
updated: "2026-04-25T07:43:40+00:00"
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# Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)

## Definition

Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der <word idx="0"/> Streitstoff eine <word idx="1"/> Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die <word idx="2"/> <word idx="3"/> des Streits fördert und einen <word idx="4"/> Prozess vermeidet.

## Erläuterung

Objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit hat das Gericht die Sachdienlichkeit zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch die Klageänderung weitere Beweiserhebungen erforderlich werden.

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Kanonische URL: https://juralernen.de/definitionen/sachdienlichkeit-263-alt-2-zpo
Quelle: juralernen.de — juristische Definitionen und Legaldefinitionen.
