Definition · Zivilrecht

Sachdienlichkeit (§ 263 Alt. 2 ZPO)

Definition
Die Klageänderung ist als sachdienlich zuzulassen, wenn der Streitstoff eine Entscheidungsgrundlage bleibt und die Zulassung die des Streits fördert und einen Prozess vermeidet.
Erläuterung

Objektiv unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit hat das Gericht die Sachdienlichkeit zu beurteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob durch die Klageänderung weitere Beweiserhebungen erforderlich werden.

Kontext
Wann ist eine Klageänderung „sachdienlich“ (§ 263 Alt. 2 ZPO)?

Diese Definition im Examen sicher abrufen.

Definitionen einzeln zu pauken bringt wenig. Mit juralernen.de übst du sie an echten Examensfällen — einmalig 99 €, lebenslang.

Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.