Definition · Öffentliches Recht

Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)

Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG
Definition
Rundfunk (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG) ist jede an eine Vielzahl von gerichtete drahtlose oder drahtgebundene Übermittlung von Gedankeninhalten mithilfe Schwingungen.
Kontext
Was versteht man unter „Rundfunk“ (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.