Definition · Zivilrecht

Rücktritt (§ 346 Abs. 1 BGB)

§ 346 Abs. 1 BGB
Definition
Ein Rücktritt ist eine , durch die in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wird.
Kontext
Was versteht man unter einem „Rücktritt“ (§ 346 Abs. 1 BGB)?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.