Definition · Strafrecht

Rücksichtslos (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB)

§ 315c Abs. 1 StGB § 315d Abs. 1 StGB
Definition
Rücksichtslos handelt, wer sich aus Gründen bewusst über seine gegenüber anderen hinwegsetzt, oder wer – im Falle unbewusster Fahrlässigkeit – aus von vornherein Bedenken gegen sein Verhalten gar nicht aufkommen lässt und unbekümmert um mögliche drauflosfährt
Kontext
Definiere den Begriff „rücksichtslos“ (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 StGB):

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.