Definition · Strafrecht

Risikoverringerung (vor § 13 StGB)

vor § 13 StGB
Definition
Eine Risikoverringerung liegt vor, wenn jemand einen bereits Kausalverlauf im Umfang der drohenden Schäden für den Betroffenen auf die Weise , dass er diese in ihrer nachteiligen Wirkung abschwächt, ohne eine , anders gelagerte Gefahr zu setzen. In diesem Fall hat der Täter gerade keine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen.
Kontext

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.