Definition · Strafrecht

Risikoerhöhungslehre (§ 15 StGB)

§ 15 StGB
Definition
Nach der Risikoerhöhungslehre genügt für den Pflichtwidrigkeitszusammenhang, dass das pflichtwidrige Verhalten die des erhöht hat.
Kontext

Was versteht man unter der „Risikoerhöhungslehre“?

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.