Definition · Zivilrecht

Rentabilitätsvermutung (§ 284 BGB)

§ 284 BGB
Definition
Die Rentabilitätsvermutung ist die Vermutung, dass der Gläubiger bei Leistung, mit der er einen verfolgt, so große hätte erwirtschaften können, dass seine , die er in Erwartung der Leistung getätigt hat, gedeckt gewesen wären.
Erläuterung

Voraussetzung für das Eingreifen der Rentabilitätsvermutung ist, dass der Gläubiger mit der Leistung einen wirtschaftlichen Zweck verfolgt.

Kontext
Was versteht man unter der „Rentabilitätsvermutung“

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Nicht-amtliche Begriffserläuterung. Maßgeblich sind die einschlägigen Gesetze und die jeweils aktuelle Rechtsprechung.